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Dresdner Leibniz-Applikationslabore 

Satzung des Materialforschungsverbunds Dresden e. V.

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen "Materialforschungsverbund Dresden“ (MFD) und hat seinen Sitz in Dresden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird der Verein den Zusatz e.V. führen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck, Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung ("steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 ff. AO"). Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Aus- und Fortbildung des wissenschaftlichen und technischen Nachwuchses sowie des wissenschaftlichen Gedankenaustausches. Zweck des Vereins ist weiterhin die Beschaffung von materiellen Ressourcen für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet der materialwissenschaftlichen Forschung.

 (2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

  • Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen;
  • Förderung bzw. Errichtung von Großinvestitionen für die Materialforschung im Raum Dresden;
  • Veranstaltung von Vortrags- und Diskussionstagungen;
  • Durchführung von Kursen, Seminaren und Ausstellungen;
  • Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und sonstigen Publikationen und weitere Öffentlichkeitsarbeit

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  Der Verein darf Mitarbeiter beschäftigen.


§ 3   Mitgliedschaft

(1)  Als stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.

(2)  Daneben können als nicht stimmberechtigte fördernde Mitglieder natürliche und juristische Personen, Vereinigungen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften aufgenommen werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet haben.

(3)  Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder die allgemein in der Wissenschaft und Forschung besondere Verdienste oder Auszeichnungen erlangt haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.

(4)  Die Mitgliedschaft ist in der Regel beitragspflichtig, über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über Ausnahmen von der Beitragspflicht entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5)  Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod (bei natürlichen Personen)
  • freiwilligen Austritt
  • Ausschluss
  • Auflösung der Vereinigung oder Körperschaft.

(6)  Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.

(7)  Über Aufnahme und Ausschluss von stimmberechtigten und fördernden Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 4   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 5   Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter geleitet.

(3)  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Erweist sich eine Mitgliederversammlung hiernach als nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung und einer Einberu­fungsfrist, die bis auf sieben Tage verkürzt werden kann, einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)  Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist; sie ist den Mitgliedern zuzusenden.

§ 6   Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Tätigkeiten des Vereins. Hierzu gehören insbesondere Beschlüsse über:

  • den Haushaltsplan für das laufende Jahr
  • den Kassenbericht des vergangenen Jahres
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neuwahl des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Anträge des Vorstandes
  • die Anträge der Mitglieder
  • die Geschäftsordnung.

(2)  Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen und entscheidet über Anträge zur Auflösung des Vereins.

(3)  Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)  Bei juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts entscheidet die Mitgliederversammlung über die Anzahl ihrer Stimmen. Diese Stimmen können auf jeweils einen oder mehrere benannte Vertreter übertragen werden, die leitende Wissenschaftler dieser Einrichtung sind.
 

§ 7   Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • seinem Stellvertreter
  • zwei Beisitzern.

 Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(2)  Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein zusammen gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

(3)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und unter Bindung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung in allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten; er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten des Vereins jederzeit Auskunft zu erteilen.

(4)  In unaufschiebbaren und begründeten Eilfällen kann der Vorstand vorläufige Entscheidungen treffen, die in der jeweils nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung nachträglich zu bestätigen sind.
 

§ 8   Förderung durch Dritte

(1)  Der Verein ist berechtigt für die Durchführung von Aufgaben auch Mittel Dritter entgegenzunehmen und entsprechend den Auflagen zu verwenden.

(2)  Finanzielle Erträge des Vereins aus Vorhaben nach Abs. 1, die im Verein durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die dem Verein als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen dem Verein für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.


§ 9   Jahresabschluss

(1)  Der Jahresabschluss des Vereins ist in Form einer Einnahme-/Ausgabenrechnung aufzustellen und zu prüfen.

(2)  Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

(3)  Dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer ist unverzüglich nach seiner Wahl der Auftrag zu erteilen, im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen. Das Recht Dritter, die Verwendung der von ihnen gewährten Zuschüsse zu prüfen, bleibt unberührt.

(4)  Der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung zeitnah nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.


§ 10   Prüfungsrechte

Dem Sächsischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst stehen die Prüfungsrechte entsprechend
§ 109 Abs. 2 der Sächsischen Haushaltsordnung zu.


§ 11   Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner satzungsgemäßen Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Freistaat Sachsen anheim, der es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

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Die Satzung in der vorstehenden Fassung wurde von der Mitgliederversammlung des Materialforschungsverbundes Dresden am 16.10.2001 einstimmig beschlossen.

 
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June 26 - 28, 2013
Opens external link in new windowSeminar: Physics of Ionized and Ion-Assisted PVD at HZDR and IWS Dresden, Germany

Formholzring, ISH - Peer Haller et al. (Foto: N. Millauer – ddp)

Materialforschungstournee des MFD - nächster Treff am 26.06.2013 um 14:50 Uhr
Opens external link in new windowIHP der TU Dresden

Büste Heinrich Barkhausens als Laser-Innengravur (Foto: Fraunhofer IZFP Dresden)

Die Opens internal link in current windowAusschreibung ist am 2. Mai 2013 erfolgt.